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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Faber Betonpompen B.V. (HK 28070716)
Pumpenlieferungen und Vermietung

Artikel 1: Allgemeines

  1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, finden diese Bedingungen Anwendung auf alle Angebote und
    Verträge zwischen der Faber Betonpompen B.V. (nachfolgend: „Faber“) und einem Auftraggeber, auf die Faber diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat.
  2. Diese Bedingungen finden ebenfalls Anwendung auf alle Verträge, die Faber über die Ausführung von Arbeiten mit Dritten schließt.
  3. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder erfolgreich angefochten werden, bleiben diese allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen vollumfänglich anwendbar. Bei einem etwaigen neuen Vertrag werden Zweck und Tragweite der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt.
  4. Die Bedingungen des Auftraggebers weist Faber hiermit ausdrücklich zurück.

Artikel 2: Angebot und Preisänderung

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer sowie anderer Steuern und Abgaben und gelten für drei Monate, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  2. Im Falle eines extremen Anstiegs der Treibstoff- und/oder Rohstoffpreise hat Faber das Recht, die Preise zwischenzeitlich zu erhöhen.
  3. Wenn und sobald der Auftraggeber zustimmt oder eindeutig zulässt, dass mit der Ausführung der Arbeiten begonnen wird, wird unterstellt, dass der Auftraggeber das Angebot vorbehaltlos angenommen hat.
  4. Angebote gelten nicht automatisch auch für künftige Aufträge oder für andere (verbundene) Auftraggeber.
  5. Wurde bei Vertragsschluss ein bestimmter Preis vereinbart, ist Faber berechtigt, unter den folgenden Umständen den Preis auch dann zu erhöhen, wenn der Preis ursprünglich nicht unter Vorbehalt angeboten wurde: wenn die Preiserhöhung aus einer Vertragsänderung und/oder einer rechtlichen Verpflichtung von Faber resultiert.

Artikel 3: Der Vertrag

  1. Wurde für den Abschluss der Pumpenlieferung eine Frist vereinbart oder angegeben, stellt diese Frist unter keinen Umständen eine Ausschlussfrist dar. Bei Überschreitung der Frist hat der Auftraggeber Faber schriftlich zu mahnen. Dabei hat der Auftraggeber Faber eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  2. Der Auftraggeber nimmt Faber nicht in Haftung für etwaige Ansprüche Dritter, denen im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags ein Schaden entsteht, der dem Auftraggeber zurechenbar ist.

Artikel 4: Lieferung, Ausführung und Änderung des Vertrags

  1. Jede von Faber durchgeführte Pumpenlieferung wird in Rechnung gestellt. Die Kosten für Beförderung und/oder Entladen der Produkte werden gesondert berechnet. Die Pumpen werden zu üblichen, mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeiten geliefert.
  2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Pumpwagen an einer gut zugänglichen, gut befahrbaren und (verkehrs-)sicheren Stelle
    in Reichweite zu einem ordnungsgemäß funktionierenden Trinkwasseranschluss mit einem Durchmesser von 18 mm (Druckkraft 15-45 Tonnen pro Pratze) aufgestellt werden kann, mit der Maßgabe, dass die Beurteilung allein Faber vorbehalten ist.
  3. Der Auftraggeber leistet entsprechend den diesbezüglich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unentgeltlich und in ausreichendem Maße Hilfestellung, unter anderem beim Aufstellen
    des Pumpwagens, der Erbringung der Pumpdienstleistungen sowie beim Abtransport und der Reinigung.
  4. Der Auftraggeber hat die Arbeiten zu überwachen und am Ende eines jeden Arbeitstages den Stundenzettel zu unterzeichnen, sofern dieser von der dazu befugten Person akzeptiert wurde.
  1. Aspekte, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Sicherheit und Umwelt erfordern, hat der Auftraggeber vorab mündlich und schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Auftraggeber hat, soweit er dies für erforderlich hält, alles in der Umgebung vor Verunreinigungen durch Öle, Beton und Mörtel zu schützen.
  3. In Situationen, in denen die Verwendung des Auslegers einer Betonpumpe
    ein erhöhtes Risiko darstellt, z. B. bei Innenböden, durch
    Fenster- und/oder Dachöffnungen und in der Nähe anderer Konstruktionen, hat der Auftraggeber Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden zu treffen.
  4. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Beton oder Mörtel gut pumpfähig ist.
  5. Änderungen der Pumpenlieferungen oder Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart und im oder als Nachtrag zum angenommenen Angebot festgelegt werden.
  6. Wenn die Parteien eine Änderung und/oder Erweiterung des Vertrags vereinbaren, kann sich dadurch der Abschluss der Pumpenlieferungen verzögern. Faber wird den Auftraggeber so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen.
  7. Hat die Änderung oder Erweiterung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen, wird Faber den Auftraggeber darüber vorab informieren.

Artikel 5: Aussetzung, Auflösung und zwischenzeitliche Kündigung

  1. Faber ist befugt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
    • der Auftraggeber die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt;
    • Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
    • der Vertrag nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr erfüllt werden kann;
    • Faber nach Abschluss des Vertrags Umstände zur Kenntnis gelangen, die Faber befürchten lassen, dass der Auftraggeber die vereinbarten Verpflichtungen nicht erfüllen wird.
  2. Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von Faber gegen den Auftraggeber sofort fällig.
  3. Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber am Werktag vor der auszuführenden Arbeit werden die Fixkosten der jeweiligen Baumaschine(n) in Rechnung gestellt.
  4. Sollte sich während der Ausführung des Vertrags herausstellen, dass eine ordnungsgemäße Ausführung eine Änderung oder Erweiterung der zu verrichtenden Arbeiten erfordert, passen die Parteien den Vertrag frühzeitig in gegenseitigem Einvernehmen an.

Artikel 6: Zahlung

  1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Rechnungsdatum.
  2. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, muss der Auftraggeber entsprechend den im Vertrag festgelegten Raten und Prozentsätzen zahlen.
  3. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist Faber befugt, die vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen.
  4. Wenn der Auftraggeber nicht fristgerecht zahlt und die Zahlung auch nach einer Mahnung nicht nachholt, ist Faber berechtigt, dem Auftraggeber Inkassokosten und Zinsen in Rechnung zu stellen.

Artikel 7: Reklamationen und Nichterfüllung von Leistungen

  1. Reklamationen bezüglich der durchgeführten Pumpenlieferungen hat der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der betreffenden Arbeiten schriftlich an Faber zu richten. Der Auftraggeber hat den Gegenstand seiner Reklamation möglichst ausführlich zu beschreiben, damit Faber in der Lage ist, adäquat zu reagieren.
  2. Reklamationen haben keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers zur Folge.
  3. Reklamationen bezüglich der Ausführung der Pumpenlieferungen werden zurückgewiesen, wenn der Auftraggeber nicht die gewöhnliche Sorgfalt aufgewendet hat, die von ihm nach Abschluss der Ausführung der Pumpenlieferungen erwartet werden darf.

Artikel 8: Haftung

  1. Faber übernimmt keine Haftung für Betriebs- oder Folgeschäden, die sich aus der Erbringung von Pumpdienstleistungen oder aus dem Ausfall der von ihr vermieteten Maschinen (Pumpen) ergeben.
  2. Schäden, soweit es sich um entgangenen Gewinn oder Umsatzeinbußen handelt, sind unter keinen Umständen ersatzfähig.
  3. Faber haftet nicht für die Verarbeitbarkeit und Qualität des gepumpten Betonmörtels.
  4. Erfolgt das Pumpen von Betonmörtel bei hohen Temperaturen oder bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, haftet Faber weder für Schäden durch Stagnation jeglicher Art noch für die Folgen eines vorzeitigen Abbruchs des Gießvorgangs.
  1. Die Haftung von Faber geht in keinem Fall über die schnellstmögliche Bereitstellung einer oder mehrerer Ersatzmaschinen (Pumpen) hinaus. Bei möglichen nachteiligen Folgen im Falle eines Ausfalls der Mietsache empfiehlt Faber die Anmietung einer Ersatzmaschine, um den durch den Ausfall der Mietsache verursachten Schaden zu begrenzen, wobei Beurteilung und Verantwortung dem Auftraggeber obliegen.
  2. Schäden, für die der Auftraggeber schlüssig nachgewiesen hat, dass sie die Folge eines Umstandes sind, für den Faber rechtlich haftbar gemacht werden kann, werden bis maximal zum Nettorechnungswert der erbrachten Leistung (ohne Einbeziehung der Lieferung der Rohstoffe, womit der Schaden zusammenhängt) ersetzt. Bei Schäden, gegen die Faber versichert ist, geht die Schadensersatzleistung nicht über die an Faber ausgezahlte Versicherungsleistung hinaus.
  1. Unter Androhung der vollständigen Verwirkung des Schadenersatzanspruchs ist Faber bei der Untersuchung von Ursache, Art und Umfang des Schadens, dessen Ersatz gefordert wird, jede gewünschte Unterstützung zu gewähren.
  2. Ansprüche im Zusammenhang mit Schäden verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach Erbringung der Pumpdienstleistungen.

Artikel 9: Gerichtsstands- und Rechtswahl

  1. Für die Auslegung der Bedingungen ist stets deren niederländische Fassung maßgebend.
  2. Auf den Vertrag findet niederländisches Recht Anwendung.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das am Sitz von Faber zuständige Gericht.

Artikel 10: Personenbezogene Daten

Für die Lieferung ihrer Waren und die Ausführung ihrer Arbeiten benötigt Faber personenbezogene Daten. Faber verwendet alle vom Auftraggeber bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke des Abschlusses und der Erfüllung von Verträgen. Etwaige Beschränkungen des Internets in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten liegen außerhalb des Einflussbereichs von Faber und können Faber nicht zugerechnet werden.